Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anmeldung, Reisebestätigung:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Zahlungen:
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 20 % des Rechnungsbetrages zu leisten. Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der volle Betrag sofort fällig, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
3. Leistungen:
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Reisebestätigung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Reiseausschreibung.
TEAM 3 Reisen behält sich vor, nach Vertragsschluss unerhebliche Änderungen einzelner Reiseleistungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen für den Reisenden zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
TEAM 3 Reisen wird den Reisenden über eine solche Änderung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
Ist TEAM 3 Reisen vor Reisebeginn gezwungen, eine wesentliche Eigenschaft der Reiseleistungen erheblich zu ändern, kann TEAM 3 Reisen dem Reisenden eine entsprechende Vertragsänderung anbieten. TEAM 3 Reisen informiert den Reisenden in diesem Fall klar und verständlich über die angebotene Änderung und deren Auswirkungen auf den Reisepreis.
Der Reisende kann innerhalb einer von TEAM 3 Reisen gesetzten angemessenen Frist das Angebot zur Vertragsänderung annehmen oder ohne Zahlung einer Rücktrittsentschädigung vom Reisevertrag zurücktreten. TEAM 3 Reisen kann dem Reisenden zugleich die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
Reagiert der Reisende innerhalb der gesetzten Frist nicht, gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen, sofern TEAM 3 Reisen den Reisenden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Hat die geänderte Reise gegenüber der ursprünglich vereinbarten Reise eine geringere Qualität oder verursacht sie geringere Kosten, hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 651f und 651g BGB.
4. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens:
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
5. Leihski & Skipässe:
In der Leihgebühr der von Reiseveranstalter verliehenen Skier ist eine Versicherung gegen Diebstahl und Skibruch enthalten. Diese tritt nicht ein bei fahrlässiger Beschädigung (z. B. durch Befahren von gesperrten Pisten etc.). Stornierung von Leihskiern: Bis zum 22. Tag vor Reiseantritt werden 10,- €, vom 21. Tag bis 6. Tag vor Reisebeginn werden 50 % der Leihgebühr berechnet. Ab 5 Tage vor Reisebeginn beträgt die Stornogebühr 80 %. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Skipässe: Bei den durch TEAM 3 Reisen angebotenen Skipässen handelt es sich ausschliesslich um eine Leistung, bei der TEAM 3 Reisen als Vermittler der entsprechenden Bergbahnen auftritt.
6. Rücktritt/Umbuchung durch den Reisenden:
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Wurde die Reise über ein Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Die Erklärung des Rücktritts in Textform wird empfohlen.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Rücktrittsentschädigung verlangen. Ein Anspruch auf Rücktrittsentschädigung besteht nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Bei der Berechnung der Rücktrittsentschädigung sind ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann die Rücktrittsentschädigung wie folgt pauschalieren:
Winterreisen
Bis 31. Tag vor Abreise: 20 %,
bis 15. Tag vor Abreise 50 %,
bis 8. Tag vor Abreise 80 %,
ab 7. Tag vor Abreise 90 %.
Sommerreisen:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %,
vom 30. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50 %,
vom 14. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt 80 %,
vom 7. bis zum Tag des Reisebeginns 90 %.
Nur-Hotelbuchungen in ein TEAM 3 Hotel bzw. T3 Hotel
(Hotel T3 Alpenhotel Flims, T3 Hotel Miraval, T3 Alpenhotel Garfrescha, T3 Gasthof Spullersee, T3 Hotel Cityloft, T3 Budget Berlin-Hennigsdorf, T3 Budget Zwickau)
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %,
vom 30. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50 %,
vom 14. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt 80 %,
vom 7. bis zum Tag des Reisebeginns 90 %
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung:
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt durch den Reiseveranstalter:
Der Reiseveranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag zu kündigen: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
Der Rücktritt ist abhängig von der Reisedauer zu erklären, und zwar mit einer Frist von:
a) 20 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
9. Gewährleistung:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i BGB bezeichneten Art nach § 651 l BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10. Haftung:
Soweit ein Schaden nicht schuldhaft vom Veranstalter herbeigeführt wird, wird die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht schuldhaft verursacht wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Jahren geltend machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Veranstalter/Fremdreisen:
Reiseveranstalter ist, wenn nicht im Prospekt oder der Reisebestätigung anders angegeben, die: TEAM 3 Reisen GmbH, Dahlener Str. 119-125, 41239 Mönchengladbach. Bei Reisen, die nicht von TEAM 3 Reisen GmbH veranstaltet werden, gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters. TEAM 3 Reisen GmbH wird in diesen Fällen ausschließlich als Reisevermittler tätig. Auf diese Reisen wird in der jeweiligen Katalogbeschreibung oder der Reisebestätigung hingewiesen.
13. Allgemeines:
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Gerichtsstand:
Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Weiteres
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages unter Berücksichtigung der übrigen wirksamen Regelungen zur Folge.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- bzw. Busreiseversicherung